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Pressestelle

Amtsgericht Magdeburg
Pressesprecher:
VPräsAG Frank Gärtner
Tel.: 0391 606-6105
Fax: 0391 606-6116
E-Mail: presse.ag-md(at)justiz.sachsen-anhalt.de

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Mitteilungen zu besonders interessanten Gerichtsverfahren oder Verhandlungen. Die Tätigkeit des Amtsgerichts beinhaltet weit mehr - über die allermeisten Gerichtsverfahren wird nicht durch eine Pressemitteilung berichtet.

Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg

Hauptverhandlung vor dem Strafrichter - Überschreitung der Notwehrgrenzen führt zur Geldauflage

15.06.2020, Magdeburg – 14

  • Amtsgericht Magdeburg

(AG MD). In der heutigen Hauptverhandlung gegen einen 1987 geborenen Angeklagten kam es zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens mit der Auflage an den Angeklagten, eine Geldauflage an die Staatskasse zu zahlen (§ 153a Abs. 2 StPO).Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am 14. Juli 2018 auf dem Bahnhofsvorplatz in Magdeburg grundlos mit der Faust auf einen dort sitzenden Obdachlosen eingeschlagen zu haben, so dass sich dieser eine Platzwunde zugezogen habe. Das Gericht hatte schon früher versucht, diese Sache zu verhandeln. Der Obdachlose war jedoch nicht auffindbar, so dass die Verhandlung immer wieder verschoben werden musste.Die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, u.a. des Obdachlosen, hat aber dazu geführt, dass der Angeklagte nur deshalb auf den alkoholisierten Obdachlosen eingeschlagen habe, weil dieser ihn vorher mit Schlägen attackiert habe. Der Angeklagte habe beobachtet, wie der Obdachlose dabei gewesen sei, einem anderen Obdachlosen den Koffer zu stehlen. Vom Angeklagten darauf angesprochen, habe der Obdachlose sogleich auf den Angeklagten eingeschlagen und danach auch dessen Freundin attackiert. Diese Sachverhaltsschilderung, mit der sich der Angeklagte eingelassen ist, ist nicht mit erforderlichen Sicherheit zu widerlegen.Nach Einschätzung des Gerichts befand sich der Angeklagte jedoch hierbei nicht im Rahmen des Notwehrrechts, denn danach war es ihm nur gestattet, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit der erforderlichen Verteidigungshandlung abzuwehren. Die Unterbindung eines Diebstahls ist ein solcher gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass der Angeklagte auch dann noch auf den Obdachlosen eingeschlagen hatte, als es dem Angeklagten bereits gelungen war, dessen Schlägen auszuweichen, den Obdachlosen zu Boden zu bringen und dort auf dem Boden bis zum Eintreffen der alarmierten Polizei aus dem nahen Hauptbahnhof festzuhalten. Dass der Angeklagte aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten habe und nach § 33 StGB nicht bestraft werden könne, hatte sich in der Hauptverhandlung nicht herausgestellt.  Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr war deshalb nicht gerechtfertigt und begründete gegen den Angeklagten den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Angeklagte hatte eingesehen, es "zu dolle" getrieben zu haben. Möglicherweise habe er seine Freundin beeindrucken wollen. Nach Würdigung aller Umstände kam es mit Einverständnis des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage. Zahlt der Angeklagte, wird das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt. Der Angeklagte gilt dann auch nicht als bestraft, wird nach Eindruck des Gerichts haber die für sich richtigen Lehren aus dem Vorkommnis ziehen.Dr. HoppeRichter am Amtsgericht als Pressesprecher

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