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Amtsgericht Magdeburg
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Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Mitteilungen zu besonders interessanten Gerichtsverfahren oder Verhandlungen. Die Tätigkeit des Amtsgerichts beinhaltet weit mehr - über die allermeisten Gerichtsverfahren wird nicht durch eine Pressemitteilung berichtet.
Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg
Auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.
06.11.2018, Magdeburg – 19
- Amtsgericht Magdeburg
(AG MD). Mit
Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Magdeburg ein Mieterhöhungsverlangen
zurückgewiesen, mit welchem ein Wohnungseigentümer von der Mieterin seiner in
Magdeburg gelegenen Wohnung die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ab April
2017 begehrt hatte (Aktenzeichen 150 C 826/17 (150)). Die hiergegen eingelegte
Berufung des Wohnungseigentümers hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom
16. Oktober 2018 zurückgewiesen, zugleich aber die Revision zugelassen (LG
Magdeburg, Aktenzeichen 2 S 37/18). Beide Urteile sind mit Stand von heute noch
nicht rechtskräftig.
Der Kläger
ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis begann
am 01. April 2014. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 verlangte der Kläger von
der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300,00 Euro auf
360,00 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel
der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der
Mieterhöhung nicht zu.
Der Kläger
hat die Ansicht vertreten, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle
Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen
Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne.
Die Beklagte
hat dagegen die Ansicht vertreten, dass dieser Mietspiegel ungeeignet sei. Zwar
erlaube § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB unter Umständen die Berufung auf einen
veralteten Mietspiegel. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn ein
Mietspiegel ganz bewusst durch den ursprünglichen Herausgeber "aus dem
Verkehr gezogen" worden sei.
Mit dem
obigen Urteil hat das Amtsgericht Magdeburg das Mieterhöhungsverlangen für formell
unwirksam erklärt. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten
Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. Zur Begründung hat das Gericht
u.a. ausgeführt, dass § 558d BGB davon ausgehe, dass ein qualifizierter
Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und
nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage
dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt
Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel für
1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Das
Landgericht hat diese Auffassung mit Urteil vom 16. Oktober 2018 geteilt und
ergänzend ausgeführt, dass es auf den Sinn und Zweck des in § 558a BGB normierten
Begründungserfordernisses ankomme. Solle die Begründung eine Entscheidung über
das Zustimmungsverlangen ermöglichen und hierzu Tatsachen vermitteln, aus denen
der Mieter auf die Berechtigung des Verlangens schließen kann, könne dafür
nicht ein fast 20 Jahre alter Mietspiegel herangezogen werden (LG Magdeburg, Aktenzeichen
2 S 37/18).
Dr. Hoppe
Richter am
Amtsgericht
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