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Amtsgericht Magdeburg
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Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Mitteilungen zu besonders interessanten Gerichtsverfahren oder Verhandlungen. Die Tätigkeit des Amtsgerichts beinhaltet weit mehr - über die allermeisten Gerichtsverfahren wird nicht durch eine Pressemitteilung berichtet.

Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg

Auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.

06.11.2018, Magdeburg – 19

  • Amtsgericht Magdeburg

 

 

(AG MD). Mit

Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Magdeburg ein Mieterhöhungsverlangen

zurückgewiesen, mit welchem ein Wohnungseigentümer von der Mieterin seiner in

Magdeburg gelegenen Wohnung die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ab April

2017 begehrt hatte (Aktenzeichen 150 C 826/17 (150)). Die hiergegen eingelegte

Berufung des Wohnungseigentümers hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom

16. Oktober 2018 zurückgewiesen, zugleich aber die Revision zugelassen (LG

Magdeburg, Aktenzeichen 2 S 37/18). Beide Urteile sind mit Stand von heute noch

nicht rechtskräftig.

 

 

 

Der Kläger

ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis begann

am 01. April 2014. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 verlangte der Kläger von

der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300,00 Euro auf

360,00 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel

der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der

Mieterhöhung nicht zu.

 

 

 

Der Kläger

hat die Ansicht vertreten, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle

Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen

Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne.

 

 

 

Die Beklagte

hat dagegen die Ansicht vertreten, dass dieser Mietspiegel ungeeignet sei. Zwar

erlaube § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB unter Umständen die Berufung auf einen

veralteten Mietspiegel. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn ein

Mietspiegel ganz bewusst durch den ursprünglichen Herausgeber "aus dem

Verkehr gezogen" worden sei.

 

 

 

Mit dem

obigen Urteil hat das Amtsgericht Magdeburg das Mieterhöhungsverlangen für formell

unwirksam erklärt. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten

Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. Zur Begründung hat das Gericht

u.a. ausgeführt, dass § 558d BGB davon ausgehe, dass ein qualifizierter

Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und

nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage

dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt

Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel für

1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

 

 

 

Das

Landgericht hat diese Auffassung mit Urteil vom 16. Oktober 2018 geteilt und

ergänzend ausgeführt, dass es auf den Sinn und Zweck des in § 558a BGB normierten

Begründungserfordernisses ankomme. Solle die Begründung eine Entscheidung über

das Zustimmungsverlangen ermöglichen und hierzu Tatsachen vermitteln, aus denen

der Mieter auf die Berechtigung des Verlangens schließen kann, könne dafür

nicht ein fast 20 Jahre alter Mietspiegel herangezogen werden (LG Magdeburg, Aktenzeichen

2 S 37/18).

 

 

 

Dr. Hoppe

 

Richter am

Amtsgericht

 

Pressesprecher

 

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