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Pressestelle

Amtsgericht Magdeburg
Pressesprecher:
VPräsAG Frank Gärtner
Tel.: 0391 606-6105
Fax: 0391 606-6116
E-Mail: presse.ag-md(at)justiz.sachsen-anhalt.de

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Mitteilungen zu besonders interessanten Gerichtsverfahren oder Verhandlungen. Die Tätigkeit des Amtsgerichts beinhaltet weit mehr - über die allermeisten Gerichtsverfahren wird nicht durch eine Pressemitteilung berichtet.

Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg

Hauptverhandlung vor der Strafrichterin - Der tätliche Angriff auf einen Polizisten hat Freiheitsstrafe zur Folge

19.02.2020, Magdeburg – 3

  • Amtsgericht Magdeburg

(AG MD). Mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten endete heute die Hauptverhandlung gegen einen 31 Jahre alten Angeklagten, dem vorgeworfen worden war, einen Polizeibeamten tätlich angegriffen und mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte dem heute Verurteilten vorgeworfen, am 8. Mai 2019 in der Nähe eines AfD-Infostandes zur Europawahl auf dem Olvenstedter Platz in Magdeburg einen Polizeibeamten mit einer halbvollen 1,5-Liter-Plastikflasche geschlagen zu haben, um dadurch zu verhindern, dass der Beamte die Veranstaltung absichert und eine Eskalation zwischen Sympathisanten der AfD und Angehörigen des linken Spektrums verhindert. Um eine Eskalation zwischen Sympathisanten der AfD und solchen der linken Szene zu verhindern, waren uniformierte Polizeieinsatzkräfte vorsorglich vor Ort. Eine Person aus der Gruppe von rd. 15 Personen, die dem linken Spektrum zuzurechnen waren, lief zum nahen Infostand hinüber, so dass es zunächst zu einer Rangelei kam. Der Rest der Gruppe begab sich nun ebenfalls zum Infostand hinüber, so dass die zur Sicherung anwesenden Polizeibeamten Anlass zu einem Einschreiten sahen, eingeschritten sind und die ungestörte Fortsetzung der Veranstaltung absicherten. Weil der Angeklagte den Aufforderungen eines Beamten keine Folge leistete, sondern die Auseinandersetzung mit der Polizei suchte, mit einer Flasche in der Hand wild um sich schlug und dabei einen Polizeibeamten am Kopf traf, setzen die Beamten Pfefferspray ein, so dass der Angeklagte von einem weiteren Tun abgebracht wurde. Das Gericht hat zur Aufklärung des Tatvorwurfs Zeugen gehört und sich im Ergebnis der Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Zugunsten des Angeklagten konnte das Gericht eine geständige Einlassung nicht strafmildernd berücksichtigen. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits vielfach vorbestraft war, zum Teil auch einschlägig. Das Gericht hat nach Abwägung aller Umstände eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, die bei Freiheitsstrafen bis zwei Jahre immer in Betracht kommen kann, ist dagegen nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Tat stand der Angeklagte unter Bewährung, weil er im September 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden war. Das Gericht sah sich daher nicht in der Lage, dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu stellen. Das heutige Urteil ist nicht rechtskräftig. Sollte es rechtskräftig werden, muss der Angeklagte nicht nur die verhängte Strafe verbüßen. Wegen der heutigen Verurteilung droht ihm dann auch ein Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe. Hinweis: Der tätliche Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten, zu denen auch Polizeibeamte zählen, ist nach § 114 Abs. 1 StGB strafbar. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Gefährliche Körperverletzung wird nach § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Stehen - wie hier - beide Taten in Tateinheit, wird nach § 52 StGB auf eine ggf. erhöhte Einzelstrafe erkannt. Liegt Tatmehrheit vor, wird aus den Einzelstrafen nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.Dr. HoppeRichter am AmtsgerichtPressesprecher  

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