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Amtsgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg
Innenminister Püchel:
Die Zukunft sichern - Leitbild für Sachsen-Anhalt
20.12.1999, Magdeburg – 173
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 173/99
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 173/99
Magdeburg, den 20. Dezember 1999
Innenminister Püchel:
Die Zukunft sichern - Leitbild für Sachsen-Anhalt
Innenminister Dr. Manfred Püchel hat heute in Magdeburg das Leitbild für
die staatliche Verwaltung und die kommunalen Strukturen des Landes vorgestellt.
Das Land Sachsen-Anhalt befindet sich in einer Situation, so Püchel, in
der sich internationale, nationale und regionale Bedingungen rasant verändern.
Demographische Entwicklung, Globalisierung der Wirtschaft, Ausbau der Europäischen
Union und knapper werdenden finanziellen Ressourcen und Handlungsspielräume
zwängen zu einer Modernisierung und Optimierung von Verwaltung und Kommunen.
Gerade die Kommunen des Landes, betont der Chef des Innenressorts, müssen
auch im nationalen wie internationalen Vergleich leistungsstark und wettbewerbsfähig
sein. Stillstand bei der erforderlichen Optimierung würde die kommunale
Leistungskraft auf Dauer schwächen. Eine Kommunalreform sei deshalb nicht
Selbstzweck, sondern diene der Qualität kommunalen Handelns und festige
die kommunale Selbstverwaltung. Sie erbringe auch für den Einzelnen eine
bessere Chance zur Steigerung der persönlichen Lebensqualität. Püchel:
"Die Einwohnerinnen und Einwohner haben einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung
in der Lage ist, die Bedürfnisse kostengünstig und mit hoher Qualität
zu erfüllen."
Der Minister hob hervor, dass im Land Sachsen-Anhalt Reformbedarf auf allen
Ebenen festzustellen sei. Püchel: "Eine Reform muss daher ganzheitlich
und in möglichst konzentrierter Form erfolgen."
Eine Bestandsaufnahme habe ergeben, dass 68 Prozent der Gemeinden weniger als
1.000 Einwohner aufweisen und 38 Prozent weniger als 500 Einwohner. Mehr als
15 Prozent der Verwaltungsgemeinschaften lägen unter 5.000 Einwohnern.
17 von 21 Landkreise erreichten die im Jahr 1994 der Kreigebietsreform zu Grunde
gelegte Größe von 120.000 Einwohnern nicht mehr. Deshalb müsse,
so Püchel, umfassend zum Wohl des Landes und zur Sicherung der Zukunft
gehandelt werden.
Das Leitbild beinhaltet:
die Zahl der Ministerien um zwei Ressorts zu verringern;
die Auflösung der drei Regierungsbezirke mit ihren Präsidien
und die Schaffung eines Landesverwaltungsamtes in Halle bis zum
Jahr 2005 ; Außenstellen verbleiben in Magdeburg und Dessau
die derzeit fünfzehn Landesoberbehörden bis zum Jahr 2005
um die Hälfte zu verringern;
die Behörden der Ortsinstanz um ein Drittel zu reduzieren;
Einheitsgemeinden mit mindestens 7.000 Einwohnern zu bilden;
Verwaltungsgemeinschaften bei Abschaffung des Modells der Trägergemeinde
beizubehalten. Die Mindestgröße bei Verwaltungsgemeinschaften soll
10.000 Einwohner betragen. Die Erreichbarkeit des Verwaltungszentrums
darf eine Entfernung von 15 km Luftlinie nicht überschreiten.
Gemeinden im Bereich von Verwaltungsgemeinschaften müssen in
der Regel mindestens 1.200 Einwohner stark sein.
Landkreise sollten mindestens 150.000 Einwohner haben, die
Entfernung zwischen Gemeinde und Kreisverwaltung sollte dabei nicht mehr als
45 km Luftlinie betragen.
Dessau soll den Status der Kreisfreiheit behalten und durch Eingemeindungen
die Einwohnerzahl von mehr als 100.000 erreichen.
Ein zwangsweiser Zusammenschluss von Halle und Magdeburg mit
den Umlandkreisen ist nicht vorgesehen. Entweder erfolgen Eingemeindungen
kleiner Umlandgemeinden auf freiwilliger Basis oder die Gemeinden bilden starke
Einheitsgemeinden als Partner der großen Städte.
Die Kommunalreform soll in zwei Phasen vollzogen werden. In einer
Phase der Freiwilligkeit bis Ende des Jahres 2002 und einer staatlichen
Phase mit parlamentarischer Entscheidung bis 2003. Im Jahr 2004 soll
in die neuen Strukturen gewählt werden.
Innenminister Püchel betont dabei eindringlich, dass das politische Ziel
nicht lautet: Reform um der Reform willen, sondern "es müssen Wege ermittelt
und Lösungen entworfen werden, die uns auch bei Kosteneinsparungen in der
Lage belassen, anfallende Aufgaben im Bürgerinteresse ohne Qualitätsverlust
zu erledigen." Püchel: "Das Leitbild weist einen konsensfähigen Weg
zur Zukunftssicherung des Landes Sachsen-Anhalt".
1. Leitbild für die Verwaltung
1.1 Ausgangslage und Ziel
Wie die gesamte Bundesrepublik befindet sich das Land
Sachsen-Anhalt in einer Situation, in der sich international, national, regional
und lokal die Rahmenbedingungen beschleunigt verändern. Insbesondere
die demographische Entwicklung, ein verändertes Verhältnis der Bürgerinnen
und Bürger zu Staat und Verwaltung sowie die Globalisierung der Wirtschaft
zwingen in Verbindung zu einer umfassenden Modernisierung. Vor diesem Hintergrund
und unter Berücksichtigung der Haushaltslage, der Stellensituation und
der Personalstruktur der Landesverwaltung ist es erforderlich, ein aufbauorganisatorisches
Leitbild für eine leistungsfähige, bürgernahe, zeit- und kostensparend
arbeitende Verwaltung zu schaffen. Zu berücksichtigen sind auch überlegungen
zur notwendigen Umgestaltung kommunaler Strukturen, da die Aufbauorganisation
der Landesverwaltung in Beziehung steht zur Organisationsstruktur und zur
Verwaltungskraft der Landkreise und kreisfreien Städte. Im dreistufigen
Verwaltungsaufbau des Landes bildet die Kreisverwaltung neben der staatlichen
Ortsebene die untere Verwaltungsebene und gehört zur mittelbaren Landesverwaltung.
Die bisherigen Maßnahmen zur Modernisierung der
Landesverwaltung waren darauf ausgerichtet, die Verwaltung als permanenten
Prozess zu organisieren, der aus einer Vielzahl von Einzelschritten besteht
und mit pragmatischer Offenheit gestaltet werden sollte. Dabei liegt die Realisierung
der Reformschritte in der Regel in der Hand des jeweils zuständigen Ressorts.
Um zu vermeiden, dass die Entwicklungen in den Ressorts auseinanderlaufen,
muss die Verwaltung in Sachsen-Anhalt zusätzlich auch einer ganzheitlichen
Betrachtungsweise unterzogen werden.
Vor dem Hintergrund der Fragen:
welche Aufgaben soll das Land überhaupt wahrnehmen
und
was für einen Staat können und wollen wir
uns künftig leisten,
gilt es folgende Ziele zu verwirklichen:
Die Verwaltungskraft der Gemeinden, der kreisfreien
Städte und der Landkreise muss durch Zusammenschlüsse von Gemeinden
und von Landkreisen so gestärkt werden, dass mehr Aufgaben als bisher
auf die Kommunen übertragen werden können.
Zwischen den Ministerien und den Kommunen muss eine
schlankere Verwaltung errichtet werden.
Die staatlichen Behörden auf der mittleren Verwaltungsebene
sind soweit wie möglich in einer zentralen Einrichtung zu bündeln.
Geeignete Landesbehörden sind in Landesbetriebe
zu überführen, die nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien zu
leiten sind.
1.2. Modernisierung der Landesverwaltung
1.2.1 Ministerien
Hinsichtlich der Anzahl der Ministerien wird auf die Empfehlungen der Enquete-Kommission
"Verwaltungsreform" verwiesen. Die Zahl der Ministerien sollte um zwei Ressorts
reduziert werden. Im übrigen sind in die gemeinsame Geschäftsordnung
der Ministerien die Anregungen der Enquete-Kommission aufgenommen, wonach durch
allgemein verbindliche Regelungen Mindestanforderungen für die Bildung
von Abteilungen und für andere Selbständige Organisationsformen in
Abstimmung mit den Ressorts festgelegt werden sollen.
1.2.2 Von den Regierungspräsidien zum Landesverwaltungsamt
Dem Ziel der Errichtung einer "schlanken Verwaltung" widerspricht das derzeitige
unsystematische Nebeneinander von drei Regierungspräsidien, von vier
Landesoberbehörden mit eigenem nachgeordneten Bereich und von elf Landesoberbehörden
ohne nachgeordneten Bereich.
Für die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes anstelle von drei Regierungspräsiden
spricht die verhältnismäßig geringe Einwohnerzahl des Landes
Sachsen-Anhalt von 2,7 Mio. So hat z. B. der einwohnerstärkste Regierungsbezirk
Düsseldorf 5,25 Mio. Einwohner. Diese Bezugnahme auf die Einwohnerzahl
wird angesichts der erfolgten Ausgliederung großer Bereiche aus den
Regierungspräsidien, wie Polizei, Schulverwaltung und Katasterverwaltung
sowie der zunehmenden Konzentration mittelinstanzlicher Aufgaben in einem
Regierungspräsidium als "Vorort-Aufgabe" um so berechtigter. Auch wird
damit die Wirtschaftlichkeit des Vorhaltens je einer Allgemeinen Abteilung
bei den Regierungspräsiden verstärkt in Frage gestellt.
Bei der Frage, wo und wie nach der Umstrukturierung das Landesverwaltungsamt
seine Aufgaben wahrnimmt, sind Gesichtspunkte der Ausgewogenheit innerhalb
des Landes zu berücksichtigen. Die Bündelungsfunktion des Landesverwaltungsamtes
wird aber nur dann zu einer gewünschten Effizienz führen, wenn sich
die Wahrnehmung aller bündelungsrelevanten Aufgaben auf möglichst
wenige Standorte konzentriert.
Das Landesverwaltungsamt soll mit Hauptsitz in Halle errichtet werden und
erhält Außenstellen in Magdeburg und Dessau. Es wird überwiegend
aufgabenbezogen und für Teilbereiche regional gegliedert. Alle bündungsrelevanten
Aufgaben werden an den Standorten Halle oder Magdeburg zusammengefasst, wobei
die auch weiterhin regional wahrzunehmenden Aufgaben, wie z. B. die Kommunalaufsicht
für den nördlichen Teil des Landes in Magdeburg und für den
südlichen Teil in Halle angesiedelt werden. Nicht bündelungsrelevante
Serviceaufgaben, wie z. B. Kasse, Bezügezahlungen, Aus- und Fortbildung
und Datenverarbeitung werden am Standort Dessau wahrgenommen.
Diese Lösung hat den Vorteil, dass die vorhandenen Standorte der Regierungspräsidien
beibehalten werden könnten. Die Konzentration der bündelungsrelevanten
Aufgaben an den Standorten Halle und Magdeburg lässt darüber hinaus
eine weitgehende Spezialisierung bei den Fachaufgaben zu.
1.2.3 Obere Landesbehörden
Entsprechend der vorstehenden Konzeption sollten weitere Landesoberbehörden
bis zum Jahr 2005 in das Landesverwaltungsamt eingegliedert werden. Außerdem
sollen Sonderbehörden aufgelöst und andere in Eigenbetriebe nach §
26 LHO umgewandelt werden. Die Anzahl der Landesoberbehörden kann dadurch
insgesamt um die Hälfte verringert werden.
1.2.4 Behörden der Ortsinstanz
Die Behörden der unteren staatlichen Verwaltung
sollen bis zum Jahr 2005 um ein Drittel reduziert werden. Abhängig
von der Größe der künftigen kommunalen Behörden wird
in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, welche Aufgaben dort wahrgenommen
werden können. In einem ersten Schritt werden die ämter für
Landwirtschaft und Flurneuordnung zum 01.01.2000 von derzeit acht auf vier
reduziert.
1.3 Zeitrahmen und Umsetzung
Vor dem Hintergrund der Zeitfolge im Hinblick auf
die Umgestaltung der Gemeinde- und Kreisebene und der damit verbundenen Auswirkungen
auf die unmittelbare Landesverwaltung sowie aus Gründen der Planungssicherheit
für die Beschäftigten der betroffenen Verwaltungen sollte die Reorganisation
der Landesverwaltung im wesentlichen bis Ende 2005 abgeschlossen sein.
1.4 Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommune
Die Aufgabenverteilung zwischen der staatlichen und
der kommunalen Ebene ist weitgehend historisch begründet und spiegelt
nicht eine systematisch zu begründende Unterscheidung zwischen Staats-
und Gemeindeaufgaben wider. Tatsächlich könnten nahezu alle Staats-
auch Gemeindeaufgaben sein und umgekehrt, und tatsächlich werden
viele öffentliche Aufgaben sowohl von den Gemeinden als auch vom Staat
erledigt (z. B. im Straßenbau).
Aufgabenkritische überlegungen orientieren sich
heute insbesondere daran, ob eine Aufgabe überhaupt von der öffentlichen
Hand erledigt werden muss und wie eine möglichst orts- und bürgernahe
Aufgabenerledigung gewährleistet werden kann.
Durch Artikel 87 Abs. 2 Landesverfassung ist der prinzipielle
Vorrang der kommunalen Verwaltung vorgegeben . Da es auch keinen Gegensatz
zwischen Staats- und Selbstverwaltung gibt, bedeutet dieser Vorrang, dass
der Staat alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, den Kommunen die
Besorgung aller öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet zu übertragen,
sofern sie die hierfür notwendige Verwaltungskraft besitzen.
Die übertragung weiterer Aufgaben auf die kommunale
Ebene nach der Strukturreform soll zu einer Stärkung der Kreise und Gemeinden
beitragen, die Qualität des Verwaltungshandelns verbessern, Verfahren
beschleunigen und die Verwaltung insgesamt vereinfachen.
2. Leitbild für die Kommunalen Strukturen
Nach Abschluss der Aufbauphase haben sich die Strukturen
der kommunalen Selbstverwaltung im Land Sachsen-Anhalt gefestigt und eigenständige
Wesenszüge angenommen.
Weitere Bemühungen in diesem Bereich haben sich
auf die Optimierung dieser Strukturen zu konzentrieren, um die kommunale Selbstverwaltung
noch leistungsstärker, effizienter und fähiger zur Bewältigung
neuer Herausforderungen zu machen. Diese Zielsetzung gilt in besonderem Maße
für Zeiten abnehmender finanzieller Handlungsspielräume aller öffentlichen
Ebenen und neuer Herausforderungen, wie sie sich auch durch den fortschreitenden
Integrationsprozess in der Europäischen Union stellen, der zunehmend
den kommunalen Bereich erfasst. Die Kommunen des Landes müssen auch im
länderübergreifenden Vergleich leistungsstark und wettbewerbsfähig
sein. Hierbei fällt dem Ländervergleich der kommunalen Strukturen
eine besondere Bedeutung zu.
Ein Verzicht auf die Optimierung der vorhandenen Strukturen
würde schon derzeit nicht nur zum Stillstand, sondern sogar zum Verlust
der Leistungsfähigkeit der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt führen,
da alle anderen Länder derartige Strukturverbesserungen bereits abgeschlossen
haben oder - wie die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern -
im Begriffe sind, dieses zu tun.
Andererseits ist zu beachten, dass die Verwaltung im
Bürgerinteresse stattzufinden hat. Dies ist dann gegeben, wenn die Verwaltung
möglichst ortsnah erfolgt, leistungsstarke Strukturen aufweist und gleichzeitig
für die Bürger noch überschaubar und erreichbar ist. Erreichbarkeit
in diesem Sinne bedeutet sowohl räumliche als auch sachliche Ortsnähe.
Eine Kommunalreform ist nicht Selbstzweck, sie muss
vornehmlich der Erreichung vorgenannter Ziele dienen und hat dort anzusetzen,
wo Optimierungsmöglichkeiten erkennbar werden.
Die Analyse der aktuellen Situation und ein Vergleich
mit den in den Flächenländern der Bundesrepublik vorhandenen Strukturen
führt zu der Erkenntnis, dass die gegenwärtigen kommunalen Strukturen
im Land Sachsen-Anhalt optimierungsbedürftig und -fähig sind.
Handlungsbedarf besteht in gleichem Maße auf allen
kommunalen Ebenen, also bei Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen.
2.1 Strukturen der kommunalen Körperschaften
Zur Sicherstellung des Verwaltungsbedarfs der Bürger
auf der Ortsebene sollten die effektivsten Strukturen angestrebt werden, die
die Menschen vor Ort zudem finanziell am geringsten belasten. Unter Zugrundelegung
dieser Grundannahmen sollte sich die kommunale Selbstverwaltung im Land Sachsen-Anhalt
wie folgt ausgestalten:
2.1.1 Einheitsgemeinden
Einheitsgemeinden sind die effektivste und leistungsstärkste Form
der kommunalen Selbstverwaltung auf der Ortsebene. Sie sind bereits in der aktuellen
Ausgestaltung der Gemeindeordnung der Regelfall und sollten das grundsätzliche
Modell für eine jede Neustrukturierung von Gemeinden sein. Einheitsgemeinden
sollten mindestens 7.000 Einwohner aufweisen. In dichter besiedelten
Landesteilen sind noch größere Einheiten möglich. Unterschreitungen
des Mindestwertes sollten nur in sehr dünn besiedelten Landesteilen und
als einzelne Ausnahmefälle zugelassen werden. Zur Initiierung und Stärkung
des Integrationsprozesses in den Einheitsgemeinden sowie zum Erhalt einer bestehenden
örtlichen Identität in bisher selbständigen Gemeinden und nunmehrigen
Gemeindeteilen sollten die Einheitgemeindebildung durch die Einführung
der Ortschaftsverfassung unterstützt werden. Bisher selbständige Gemeinden
sollten die unmittelbaren und nur diesen Gemeindeteil berührenden Geschicke
durch diese Organisationsform weiter selbst bestimmen können.
2.1.2 Verwaltungsgemeinschaften
2.1.2.1 Modelle
Verwaltungsgemeinschaften dienen der gemeinsamen Verwaltungsführung
rechtlich ansonsten eigenständiger Gemeinden. Bei dieser Organisationsform
der Verwaltung auf Ortsebene sind Reibungsverluste systemimmanent. In diesem
Bereich sind zahlreiche Schwierigkeiten unterschiedlichster Ausprägung
und Ursachen festzustellen. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass im Lande
auch zahlreiche Beispiele für gut funktionierende Verwaltungsgemeinschaften
existieren. Verwaltungsgemeinschaften sollten daher - subsidiär zur Bildung
von Einheitsgemeinden - weiterhin dort zugelassen werden, so sie bisher schon
nachweislich erfolgreich gearbeitet haben und wo diese Erwartung auch für
die Zukunft getroffen werden kann. Verwaltungsgemeinschaften beruhen auf dem
Prinzip der Gleichberechtigung der Partner, stark unterschiedliche Größenordnungen
von Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die sich zudem noch in
der jeweiligen Organisationsstruktur der jeweiligen Körperschaft spiegeln,
werden diesem Grundsatz nicht gerecht. Aus diesem Grunde sollte das Modell "Trägergemeinde"
künftig nicht mehr zugelassen werden.
2.1.2.2 Größe
Bei Verwaltungsgemeinschaften besitzt der Aspekt der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit
einen gesteigerten Stellenwert, da die Beziehung zwischen Kommunalpolitik
und Verwaltung nicht so eng ausgeprägt ist wie bei einer Einheitsgemeinde.
Die gemeinschaftliche Verwaltung wird von den Mitgliedsgemeinden nicht in
allen Fällen als integraler Bestandteil des Gemeindelebens empfunden.
Beim Zuschnitt von Verwaltungsgemeinschaften sind solche Größenordnungen
zu erreichen, die die Kostenbelastung der Bürger durch die Verwaltung
am günstigsten gestaltet. Die bei Verwaltungsgemeinschaften systembedingten
Reibungs- und Effizienzverluste erfordern eine im Vergleich zur konzentrierenden
Struktur einer Einheitsgemeinde eine deutlich höhere Mindesteinwohnerzahl.
Bestehende und neuzubildende Verwaltungsgemeinschaften sollten mindestens
10.000 Einwohner haben. Ausnahmen hiervon sollten nur bei einer im Verhältnis
zur durchschnittlichen Bevölkerungsdichte des Landes über die Maßen
dünnen Besiedelung im Einzelfall zugelassen werden.
Als problembehaftet stellt sich in zahlreichen Fällen die Mitgliedsspannweite
von Verwaltungsgemeinschaften dar. Ist die Zahl der Mitgliedsgemeinden
zu groß, so wird zuviel Verwaltungskraft durch reine Koordinationsaufgaben
gebunden. Ein Ländervergleich wie auch die im Rahmen der Leitbilderstellung
durchgeführten Erörterungstermine haben zu der Erkenntnis geführt,
dass die Verwaltungsarbeit bei einem Wert von acht Mitgliedsgemeinden entscheidende
änderungen erfährt. Eine Verwaltungsgemeinschaft sollte daher in
der Regel nicht mehr als sieben Mitgliedsgemeinden besitzen.
Im Interesse der räumlichen Bürgernähe muss die Verwaltung
auf der Ortsebene gut erreichbar sein. Dies ist unter zumutbaren Umständen
auch in dünn besiedelten Landesteilen dann gegeben, wenn das Verwaltungszentrum
nicht weiter als 15 km Luftlinie entfernt ist . Eine Möglichkeit zur
Stärkung der räumlichen Bürgernähe ist die Einrichtung
von Bürgerbüros.
2.1.2.3 Aufgabenbestand
Der derzeitige Aufgabenbestand der Verwaltungsgemeinschaft sollte nicht modifiziert
werden. Insbesondere sollten der Verwaltungsgemeinschaft keine originären
Zuständigkeiten aus dem eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden durch
Gesetz übertragen werden.
2.1.2.4 änderung der Rechtsgrundlagen
Als optimierungsbedürftig hat sich die Rechtsstellung
des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes erweisen. Ihm sind aufgrund
der derzeitigen Rechtsstruktur faktische Grenzen bei der Sicherstellung der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gesetzt. Da er in dem Gefüge
zwischen Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaft der berufene fachkompetente
Funktionsträger der Verwaltung ist, sollte ihm ein eigenes Widerspruchsrecht
eingeräumt werden. Dieses kann angesichts seiner Stellung als
Beamter einer Verwaltung nicht politisch-wertende Aspekte erfassen, sondern
ist eng auf reine Rechtsverstöße zu begrenzen.
Im Interesse der Kontinuität und zur Stärkung
der reinen Verwaltungsfunktion des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes
("Verwaltungsbeamter") sollte dieser stärker als bisher politischen Diskussionen
entzogen werden, indem seine Amtszeit deutlich länger ausgestaltet wird
als die der - auch politisch tätigen - Bürgermeister. Die Amtszeit
sollte demgemäß zehn Jahre betragen.
Mit der Verlängerung der Amtszeit muss eine deutliche
Steigerung der Qualifikationsanforderungen an den Leiter des gemeinsamen
Verwaltungsamtes einhergehen. Die Leitung einer modernen Verwaltung des beabsichtigten
Zuschnitts setzt die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
voraus.
2.1.3 Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft
Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft sind der Gefahr ausgesetzt,
echte Entscheidungskompetenzen zunehmend zu verlieren. Gerade in Zeiten immer
enger werdender finanzieller Handlungsspielräume werden die Gestaltungsmöglichkeiten
bei freiwilligen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis immer geringer. Dies wird
schon mittelfristig Auswirkungen auf die Bereitschaft der Bürger besitzen,
sich an der kommunalen Selbstverwaltung in Form eines Mandates zu beteiligen.
Zur Sicherstellung einer starken kommunalen Selbstverwaltung vor Ort, die auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden untereinander erhält, sind
größere Einheiten dringend erforderlich. Ein Ländervergleich
führt zu der Erkenntnis, dass Einheiten unter 1.000 Einwohner schon jetzt
nicht mehr zur Aufgabenerledigung in der Lage sind. Anzustreben sind im Bereich
von Verwaltungsgemeinschaften daher Gemeinden mit mindestens 1.200 Einwohnern .
Diese Mindestgröße sollte auch im Ausnahmefall nicht mehr unterschritten
werden.
2.1.4 Landkreise
Die Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen
in der überwiegenden Zahl zum Erhalt der Fähigkeit zur Aufgabenerledigung
einer Stärkung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass landesweit
ein starker Bevölkerungsrückgang festzustellen ist und dass im Jahre
2005 die Ebene der Regierungspräsidien modifiziert wird. Die bisherigen
Leitbildvorstellungen im Lande, die ausdrücklich von der Existenz von
drei Regierungsbezirken ausgingen, sind insoweit deutlich nach oben zu korrigieren.
Zu beachten ist aber auch, dass Landkreise neben ihrer Eigenschaft als staatlicher
unterer Verwaltungsbereich auch Selbstverwaltungskörperschaften sind.
Begrenzend wirken daher die in einigen Landesteilen dünne Besiedelung
und die hiermit direkt im Zusammenhang stehende Erhaltung der überschaubarkeit
des Gebietes. Angesichts der dünnen Bevölkerungsdichte sollte die
Orientierung dabei an der unteren Grenze des Bundesdurchschnitts erfolgen.
Landkreise im Land Sachsen-Anhalt sollten mindestens 150.000 Einwohner
besitzen. Im Interesse der räumlichen Bürgernähe, die zwar
mit fortschreitenden Telekommunikationsmöglichkeiten zunehmend an Bedeutung
verliert, sollte die Entfernung zwischen einer kreisangehörigen Gemeinde
und der Kreisverwaltung in der Regel nicht mehr als 45 km Luftlinie betragen.
2.2 Grundsätze der Zuammenfassung von Kommunen
und Verfahren
Die Durchführung einer Kommunalreform sollte in einem zweistufigen
Verfahren erfolgen. Im Interesse der Akzeptanz sollte allen kommunalen
Ebenen ausreichend Zeit für eine Selbstfindung zur Verfügung stehen.
Einer staatlichen Umsetzung sollte daher eine Phase der Freiwilligkeit
vorgeschaltet werden. Die Durchführung der Reform sollte - wie in allen
anderen Ländern - auf Wahltermine Rücksicht nehmen, insbesondere
wegen des Grundsatzes der Diskontinuität auf die Landtagswahlen. Zwecks
Vermeidung komplizierter übergangsregelungen sollten neue Strukturen
zu Beginn einer Kommunalwahlperiode in Kraft treten, und es sollten Kommunalwahlen
bereits in diese Strukturen hin erfolgen. Unter diesen Prämissen sollte
mit der Durchführung der freiwilligen Umsetzungsphase unmittelbar begonnen
werden. Die freiwillige Phase sollte im Jahre 2002 enden, die abschließende
staatliche sollte sich unmittelbar daran anschließen. Die parlamentarische
Entscheidung sollte spätestens im Spätsommer des Jahre 2003 abgeschlossen
sein, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Kommunalwahlen 2004
in die neuen Strukturen zu besitzen.
Die Realisierung der Kommunalreform bedarf einer Vielzahl von übergangsregelungen,
insbesondere zu dienstrechtlichen Fragen, wahlrechtlichen Problemen und Amtszeiten
der kommunalen Wahlbeamten, vor allem der hauptamtlichen Bürgermeister
und der Landräte. Diese übergangsregelungen sind in mehreren Vorschalt-
und Begleitgesetzen zu regeln.
2.3 Einzelfragen
2.3.1 Stadt-Umland-Problem
In den kreisfreien Städten Halle und Magdeburg ist deutlich ein Stadt-Umland-Problem
festzustellen. Die Ursachen hierfür sind mehrschichtig. Es handelt sich
dabei sowohl um für derartige Geflechte allgemein typische als auch regionalspezifische
Erscheinungsformen. Nicht nachgewiesen werden konnte im Rahmen der Untersuchungen,
dass die Stadt-Umland-Problematik in den beiden konkreten Fällen zu einer
Existenzgefährdung oder einer bereits absehbaren Behinderung in der künftigen
Entwicklung der kreisfreien Städte führt. In beiden Kommunen sind
hinreichend Räume für die Schaffung und den Ausbau von Gewerbegebieten
und Wohnbebauung vorhanden. Wanderungsbedingte Verluste in diesem Kommunen sind
nicht ausschließlich strukturbedingt, sondern hängen auch mit kommunalpolitischen
Entscheidungen innerhalb der kreisfreien Städte zusammen. Auch die Finanzausstattung
der kreisfreien Städte durch das Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt
unter mehreren Gesichtspunkten die Besonderheiten der Stadt-Umland-Beziehung.
Ein zwingender grundlegender staatlicher Handlungsbedarf ist derzeitig nicht
erkennbar. Reibungsflächen sind vornehmlich zwischen den beteiligten
Kommunen durch deren Selbstverwaltungsorgane selbst auszuräumen. Lediglich
im Rahmen der allgemeinen Leitbildvorstellungen zu kreisangehörigen Gemeinden
sollten Gemeinden im Bereich des Umlands kreisfreier Städte sich entweder
zu leistungsstarken Einheitsgemeinden zusammenschließen oder, wo dies
nicht möglich, in die kreisfreie Stadt eingemeindet werden. Verwaltungsgemeinschaften
entfalten gegenüber kreisfreien Städten in der Regel keine hinreichende
eigene Leistungsfähigkeit als Gegengewicht und sollten in der Regel nicht
als Organisationsform im Umlandbereich in Betracht gezogen werden.
2.3.2 Künftiger Status der Stadt Dessau
Die Stadt Dessau sollte den Status der Kreisfreiheit behalten. Da die
gegenwärtige Einwohnerzahl eine allgemein akzeptable und im Ländervergleich
akzeptierte Untergrenzen unterschritten hat, ist durch Eingemeindungen eine
Einwohnerzahl von deutlich über 100.000 zu erreichen.
2.3.3 Kommunalaufsicht
Die untere Kommunalaufsicht bei den Landkreisen
ist nachhaltig zu stärken , um der Beratungspflicht gegenüber
dem kreisangehörigen Bereich gerade angesichts steigender Qualitätserwartungen
der Bürger und Herausforderungen an die kommunale Selbstverwaltung insgesamt
nachkommen zu können. Hierfür ist hinreichend qualifiziertes Personal
erforderlich. Diese Maßnahme sind von den Landräten zu einer vordringlichen
Aufgabe zu erklären und entsprechend durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
des dort eingesetzten Personals zu fördern. Das Land hat die Landkreise
durch geeignete Maßnahmen dabei zu unterstützen.
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