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Ehe- und Familienrecht

Aufgaben des Familiengerichts

Im Amtsgericht Magdeburg ist als besondere Abteilung das Familiengericht gebildet. Das Gesetz weist dem Familiengericht einen Aufgabekreis zu, der durch Einführung des sog. "Großen Familiengerichts" zum 01. September 2009 erheblich erweitert worden ist. Eine Übersicht über die Verfahren enthält § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG).

Zu den Aufgaben des Familiengerichts zählen danach:

Ehesachen

  • Scheidung einer Ehe, Aufhebung einer Ehe und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Kindschaftssachen

  • Angelegenheiten der elterlichen Sorge, insbesondere die Übertragung der elterlichen Sorge bei dauern getrennt lebenden Eltern, Streitigkeiten über den Namen eines gemeinsamen Kindes, Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis  auf einen Elternteil, Verbleibensanordnungen, Genehmigung von bestimmten Rechtsgeschäften, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) / Kindesvermögens
  • Angelegenheiten des Umgangsrechts, insbesondere die Regelung des Umgangs des Kindes mit Eltern und Geschwistern, mit Großeltern, Stief- und Pflegeeltern, die Kindesherausgabe
  • Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren
  • Genehmigung oder Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (geschlossene Unterbringung)

Hinweis zum letzten Punkt: Bevor Sie als Eltern daran denken, das Familiengericht um Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung Ihres minderjährigen Kindes zu bitten, können Sie sich mithilfe eines Informationsblattes erkundigen. Ihrem Antrag sollten Sie ein ausgefülltes und unterschriebenes Exemplar des Fragebogens beifügen, damit dem Familiengericht wichtige Informationen bereits frühzeitig vorliegen.

Abstammungssachen

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Wirksamkeit/Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung
  • Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme
  • Einsicht in Abstammungsgutachten
  • Anfechtung der Vaterschaft

Lebenspartnerschaftssachen

  • Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • elterliche Sorge, Umgang und Herausgabe betreffend ein gemeinschaftliches Kind
  • Versorgungsausgleich
  • Zuweisung von Wohnung und Haushaltsgegenständen
  • durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflichten
  • Ansprüche aus dem Güterrecht

Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung und von Haushaltsgegenständen

  • Zuweisung von Haushaltsgegenständen und/oder Wohnung bei Getrenntlebenden
  • Zuweisung von Haushaltsgegenständen und/oder Wohnung bei Ehescheidung

Gewaltschutzsachen

  • Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung, insbesondere das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sowie die Verhängung von Näherungs- und/oder Kontaktverboten
  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(Beteiligte in einer Gewaltschutzsache vor dem "Familiengericht" können auch Personen sein, die weder verwandt noch verschwägert sind, also nicht zu einer "Familie gehören - das liegt daran, dass Gewaltschutzsachen generell dem Familiengericht zugewiesen sind, § 111 FamFG.)

Versorgungsausgleichsachen

  • Öffentlich-rechtlicher Erstausgleich von Versorgungsanwartschaften  mit einer Ehescheidung im Inland oder nach anerkannter Auslandsscheidung oder nach Eheaufhebung
  • Schuldrechtlicher Ausgleich von Versorgungsanwartschaften
  • Abänderung von Ausgleichsentscheidungen

Unterhaltssachen

  • Unterhaltspflichten auf Grund von Verwandtschaft
  • Unterhaltspflichten auf Grund bestehender oder rechtskräftig geschiedener Ehe
  • Unterhaltsansprüche von nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  • Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
  • Kindergeldsachen

Güterrechtssachen

  • Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten bei Verfügung über das Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände
  • Zugewinnausgleich
  • Ansprüche aus Eheverträgen
  • Streitigkeiten aus Verwaltung des Gesamtgutes bei Gütergemeinschaft

Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG)

  • Ansprüche zwischen verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses, ggf. auch zwischen einer solchen oder einer dritten Person
  • aus der  Ehe herrührende Ansprüche, insbesondere Ehestörungsklagen; Mitwirkung bei gemeinsamer steuerlichen Veranlagung
  • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen mit einem Elternteil im Zusammenhand mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, insbesondere Mitwirkung bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung; Vermögensauseinandersetzung; Rückabwicklung von Schenkungen
  • aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche, insbesondere Verwaltung des Kindesvermögens
  • aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Gewährung, Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Umgangs

Interdisziplinärer Arbeitskreis

In der Landeshauptstadt Magdeburg besteht das Netzwerk "Kinderschutz und Frühe Hilfen Magdeburg" (KIMA) mit den beiden Koordinationsstellen Kinderschutz und Frühe Hilfen. Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der Landeshauptstadt Magdeburg nachlesen.

Im Rahmen des KIMA-Netzwerkes besteht seit September 2013 die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Kinderschutz im Familienkonflikt (KiFaK), in der alle am gerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen - das Familiengericht, die Jugendhilfe, die außergerichtlichen Beratungsstellen, die Verfahrensbeistände, die Umgangspfleger, die Sachverständigen sowie die Rechtsanwaltschaft - vertreten sind. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, in gerichtlichen Sorge- und Umgangsverfahren die gemeinsame elterliche Handlungsfähigkeit auch in hochstreitigen Fällen wiederherzustellen.

Es stehen verschiedene Unterlagen des Netzwerkes zum Download bereit:

Übersicht zu Beratungsstellen

Anmeldeformular für eine Beratung im gerichtlichen Kontext

Übersicht über Möglichkeiten des Umgangs

 

Häufig gestellte Fragen

Wann brauche ich einen Rechtsanwalt?

Sie müssen unterscheiden: In einem Ehescheidungsverfahren müssen Sie sich immer durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z.B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.

In Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens müssen Sie sich in allen Familienstreitsachen gemäß § 112 FamFG (insbesondere also Unterhaltssachen und Güterrechtsachen) von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wie finde ich einen Rechtsanwalt?

Zugelassene Anwälte finden Sie im Branchenverzeichnis. Auch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gibt über geeignete Rechtsanwälte Auskunft. Einige Rechtsanwälte führen die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht".

Was ist, wenn ich mir keinen Rechtsanwalt leisten kann?

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts zu bezahlen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen. Es gelten die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO entsprechend. Dazu reichen Sie einen Vordruck zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und unterschrieben und mit entsprechenden Anlagen versehen beim Familiengericht ein.

Den Vordruck für Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie als Download hier. Sofern Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt beim Ausfüllen behilflich sein.

Kann ich ohne Rechtsanwalt auch selbst Anträge stellen?

Sie können in allen Verfahren, in denen keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, selbst Anträge stellen. Anwaltszwang besteht im Ehescheidungsverfahren, wenn Sie selbst den Antrag auf Scheidung oder Abweisung eines Scheidungsantrages stellen wollen, sowie bei sonstigen selbständigen Familienstreitsachen nach § 112 FamFG (insbesondere also in Unterhaltssachen und Güterrechtssachen).

Wie kann ich selbst Anträge stellen?

Anträge müssen schriftlich und möglichst in dreifacher Ausfertigung gestellt werden. Der Antrag sollte gegliedert sein in einem Antrag, der in einem Satz formuliert sein soll (z.B.: "Ich beantrage Umgangsrecht für mein Kind ..."). Danach sollten Sie alle relevanten Tatsachen aufführen, die diesen Antrag stützen und ausfüllen. Beim Amtsgericht Magdeburg ist eine Rechtsantragstelle eingerichtet, bei der Sie zu den üblichen Öffnungszeiten Anträge auch mündlich zu Protokoll erklären können. Dort ist man Ihnen bei der Formulierung und Begründung behilflich. Rechtsberatung erhalten Sie dort aber nicht.

Wer hat gegen wen Unterhaltsansprüche?

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten und zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes. Kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht somit etwa zwischen den Eltern eines Ehegatten und dem anderen Ehegatten, zwischen Onkel und Neffen oder zwischen Geschwistern.

Soweit ein Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt auf einen Träger öffentlicher Leistungen übergeht, kann der Anspruch von dem Träger geltend gemacht werden. An den rechtlichen Voraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts.

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Wichtige Unterhaltsansprüche sind der Unterhalt zwischen Ehegatten bei Getrenntleben, nach der Scheidung wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit und wegen Erwerbslosigkeit. Verwandtenunterhalt steht etwa minderjährigen Kindern und Kindern wegen der Ausbildung zu, sowie Verwandten, die sich wegen Alters oder Krankheit nicht selbst unterhalten können.

Gibt es Tabellen zur Unterhaltsberechnung?

Hierzu gibt es die sog. "Naumburger Tabelle", in denen Tabellenwerk die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg eingearbeitet sind. Die Leitlinien finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Naumburg.

Wann und wie wird über das Sorgerecht entschieden?

Wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht mur vorübergehend getrennt leben, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein überträgt. Diesem Antrag ist in der Regel stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Beachten Sie bitte, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vielfach das zuständige Jugendamt mitwirkt. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung tritt oft sogar das Jugendamt an das Familiengericht heran.

Wo kann ich mich bei Problemen mit dem Sorgerecht oder den Umgang beraten lassen?

Informationen über Beratungsmöglichkeiten erteilt Ihnen das Jugendamt der Landeshauptstadt Magdeburg.

Was mache ich, wenn mir der Umgang mit meinem Kind verweigert wird?

Empfehlenswert ist es, sich zunächst an das zuständige Jugendamt zu wenden. Wenn auf der Ebene keine Lösung erzielt werden kann, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht gestellt werden.

Wie erfolgt die Kindesanhörung?

Wenn Eltern sich nicht über die Belange des Kindes verständigen und einigen können, entscheidet das Familiengericht unter Beachtung des Kindeswohls. Das Familiengericht hat dazu die Interessen und den Willen des Kindes durch Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands gemäß § 159 FamFG festzustellen. Thema der Kindesanhörung sind die Bedürfnisse des Kindes und sein Kontakt zu beiden Eltern. Die zuständige Richterin oder der zuständige Richter bemüht sich dabei, die Anhörung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so schonend wie möglich zu gestalten, und fertigt darüber ein Vermerk oder ein Protokoll an.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil mein Kind ins Ausland entführt hat?

Zuständig für die Entscheidung über die Rückführung des Kindes nach Deutschland ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Staates, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde.

Umfassende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamt für Justiz. Dort finden Sie auch Formulare für die Antragstellung. Das Bundesamt für Justiz wird dann Ihr Anliegen im Rahmen der Antragstellung im Ausland vertreten.

Deutsche Familiengerichte sind nur für Entführungen nach Deutschland zuständig. Das Amtsgericht Naumburg ist zuständig für alle Verfahren, in denen das Kind aus dem Ausland in den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg gebracht wurde.

Was kann ich tun, wenn ich mein(en) Scheidungsurteil/-beschluss verloren habe?

Sie können bei dem Familiengericht, das Sie geschieden hat, eine Zweitausfertigung beantragen. Diesen Antrag können Sie schriftlich oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts stellen. Bringen Sie bitte einen gültigen Personalausweis/Pass mit oder legen Sie Ihrem schriftlichen Antrag eine entsprechende Fotokopie bei. Weitere Einzelheiten könne Sie telefonisch erfragen.

Wer bearbeitet mein Verfahren?

Zu Zuteilung der Aktenzeichen in Familiensachen erfolgt durch das Zentralregister. Gab oder gibt es zwischen denselben Beteiligten eines Verfahrens bereits ein Verfahren vor dem Familiengericht, ist es aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Magdeburg sehr wahrscheinlich, dass dafür ein- und dieselbe Richterin bzw. ein- und derselbe Richter zuständig ist/sein wird. Anhand des Aktenzeichens lässt sich sagen, welche Richterin, welcher Richter bzw. welche Rechtspflegerin zuständig ist.

Weitere Informationen:

Sind Sie an weitergehenden Informationen interessiert, könne Sie auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Broschüren und Vordrucke finden.