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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form von Sozialhilfe. Was Beratungshilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens leistet, setzt Prozesskostenhilfe im Fall eines Gerichtsverfahrens fort. Gerichtsverfahren kosten Geld. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht sogar eine Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Wie hoch der Vorschuss ist, richtet sich nach dem Streitwert. Wer kein Geld hat, wäre daran gehindert, seine Rechte zu verfolgen. Damit auch ärmere Menschen die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen und "zu ihrem Recht" kommen können, besteht bei Vorliegen der Voraussetzung ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO).

Was Prozesskostenhilfe bedeutet, welche Risiken sie nicht ausschließt und wie man sie erhält, können Sie den Erläuterungen des Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" entnehmen, das Sie hier herunterladen können.

Weitere Hinweise können Sie der Broschüre "Recht muss Recht bleiben" des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen, das Sie hier erhalten.