Insolvenzrecht
Hinweise und Formulare zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Unter den folgenden Links finden Sie Hinweise und Formulare zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie eine Auflistung der anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Sachsen-Anhalt.
- Internetauftritt Ministerium für Justiz und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
- Auflistung der anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Sachsen-Anhalt
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter
Die Veröffentlichungen zu einem Verfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einem Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Unterlagen für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 26 Abs. 2 InsO)
Wollen Sie nachweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und kein Insolvenz(antrags)verfahren vorliegt, können Sie für sich (= natürliche Person) oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer für ein Unternehmen (= juristische Person/ Firma) beim Insolvenzgericht Magdeburg eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Negativauskunft) nach § 26 Abs. 2 InsO zur Vorlage bei anderen Stellen beantragen:
Natürliche Personen:
Sie können die Bescheinigung persönlich oder schriftlich beantragen.
Erscheinen Sie persönlich in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Zimmer: 1.034), müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- eine gut lesbare Kopie (Vorder- und Rückseite) des gültigen Personalausweises
- oder eine gut lesbare Kopie des gültigen Reisepasses nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung der Stadt oder Gemeinde, die im Bezirk des Landgerichts Magdeburg liegt
bei ausländischen Staatsbürgern (= EU- und Nicht-EU):
- eine gut lesbare Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels
- eine gut lesbare Kopie der aktuellen Meldebestätigung der Stadt oder Gemeinde, die im Bezirk des Landgerichts Magdeburg liegt.
(Geht die Anschrift aus dem Aufenthaltstitel hervor, ist eine Meldebescheinigung entbehrlich.)
Erscheinen Sie nicht selbst, sondern lassen Sie sich vertreten, muss die Vertreterin bzw. der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die Ihre und die Personalien der Vertreterin bzw. Vertreters angibt und die Sie unterzeichnet haben.
Es wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben, die vor Ort in bar (Gerichtszahlstelle) gezahlt werden kann.
Sie können die Negativbescheinigung auch schriftlich beantragen. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck für natürliche Personen, den Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben sowie mit den vorgenannten Unterlagen an das Insolvenzgericht senden. Eine Übersendung per E-Mail ist rechtlich unzulässig. Sie erhalten eine Kostenrechnung über die zu zahlende Gebühr und nach deren Zahlung die Bescheinigung per Post übersandt.
Juristische Personen/ Firmen:
Sie können die Bescheinigung persönlich oder schriftlich beantragen.
Erscheinen Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer persönlich in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Zimmer: 1.034), gelten die o.g. Hinweise für natürliche Personen entsprechend und Sie benötigen zusätzlich:
- einen aktuellen Handelsregisterauszug
Sie können die Negativbescheinigung auch schriftlich beantragen. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck, den Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben sowie mit den angegebenen Unterlagen an das Insolvenzgericht senden. Eine Übersendung per E-Mail ist rechtlich unzulässig. Sie erhalten eine Kostenrechnung über die zu zahlende Gebühr und nach deren Zahlung die Bescheinigung per Post übersandt.