Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von
- Geld
- Wertpapieren und sonstigen Urkunden
- Kostbarkeiten
Die Hinterlegung ist insbesondere statthaft
- als Sicherheitsleistung in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren.
- bei Geboten in Zwangsversteigungsverfahren zur Abwendung der Verzinsungspflicht.
- bei Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung.
- bei Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs.
- bei Annahmeverzug des Gläubigers.
Die Rückgabe des Hinterlegten erfolgt auf Antrag
bei Freigabeerklärung aller Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen, oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
Wichtiger Hinweis
Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen. Er soll vierfach eingereicht werden. Wird der Antrag nur einfach eingereicht, so sind entsprechend § 5 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23.08.1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSA S. 540) weitere Exemplare von Amts wegen auf Kosten der antragstellenden Person herzustellen.
Weitere Informationen und Hinweise
Vordruck HS 1 auf Annahme von Zahlungsmitteln zur Hinterlegung
Vordruck HS 2 auf Annahme von Wertpapieren uws. zur Hinterlegung
Sprechzeiten
Es gelten die allgemeinen Geschäftszeiten des Amtsgerichts Magdeburg.
Räumlichkeiten/Erreichbarkeit Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle erreichen Sie zu den üblichen Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 0391/606-6107 und im Raum 1.051. Wollen Sie Anträge oder Unterlagen elektronisch senden, wird um Beachtung der Hinweise gebeten.