Grundbuchamt
Zuständigkeit
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Magdeburg ist örtlich zuständig für Grundbuchstücke, die in der Landeshauptstadt Magdeburg gelegen sind, einschließlich der eingemeindeten Ortschaften Pechau, Randau-Calenberge, Beyendorf.
Das Grundbuchamt ist zuständig für Eintragungen in das Grundbuch, wie Eigentum, Lasten und Beschränkungen (z.B. Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte etc.) und Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken). Das Grundbuch gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen. Auskunft über die Lage eines Grundstücks und dessen Grenzverlauf erteilt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
Einsichtnahme in das Grundbuch/ Erteilung von Grundbuchauszügen
Sofern Informationen für die Grundsteuererklärung benötigt werden, können auf der Internetseite www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de Grundbuch- und Katasterdaten abgerufen werden.
Eigentümer eines Grundstücks und Berechtige eines eingetragenen Rechts erhalten auf Antrag Grundbucheinsicht oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch. Andere Personen nur dann, wenn sie ein sonstiges berechtigtes Interesse darlegen können. Ein Miet- oder Kaufinteresse stellt kein berechtigtes Interesse dar.
Der Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch kann während der allgemeinen Sprechzeiten nur persönlich unter Vorlage eines Personalausweises gestellt werden. Die einfache Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs kann schriftlich (auch per Telefax) mit Unterschrift des Antragstellers und einer Kopie des Personalausweises gestellt werden. (Link zum schriftlichen Antrag auf Erteilung Ausdruck). Der Antrag ist direkt an das Amtsgericht - Grundbuchamt - zu richten.
Ein beglaubigter Ausdruck kostet 20 €, ein einfacher unbeglaubigter Ausdruck kostet 10 €.
Hinweis: Die Inanspruchnahme eines gewerblichen Anbieters, der seine Dienste gegen höhere als die vorgenannten Kosten anbietet, ist für die Erteilung eines Grundbuchauszugs nicht erforderlich.
Notwendige Unterlagen für Eintragungen in das Grundbuch sind
Eintragung von Eigentum durch Kauf oder Schenkung:
Die Abwicklung erfolgt über einen Notar mit notarieller Urkunde.
Eintragung von Eigentum durch Erbschaft:
- Schriftlicher Antrag (Link zum Antrag Gundbuchberichtigung wegen Erbfolge) eines Erben
- Erbscheinsausfertigung nach dem Erblasser oder notarielles Testament oder notarieller Erbvertrag jeweils nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Eintragungen von Namensänderung:
Formloser Antrag mit Vorlage der Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde) in Kopie.
Eintragungen von sonstigen Rechten an einem Grundstück:
Notarielle Bewilligung des Eigentümers
Löschung von Rechten an einem Grundstück:
Notarielle Bewilligung des Rechteinhabers und notarielle Zustimmungserklärungen des Eigentümers.