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Nachlassgericht - Kurzübersicht für Antragsteller (m/w/d)

Hinterlegung/Verwahrung von Testamenten

 

Für den Antrag auf Hinterlegung eines Testamentes ist folgendes Formular zu verwenden Link zum Formular.

Für den Antrag auf Hinterlegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist folgendes Formular zu verwenden Link zum Formular.

 

Testamentseröffnung:

 

Im Nachlass aufgefundene Testamente sind zusammen mit der Sterbeurkunde (beides im Original) unverzüglich dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben Link zu Formular 1.

Beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente werden von Amts wegen eröffnet.

Erbschein:

Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Die Beurkundung des Antrages nimmt jedes Nachlassgericht zu den üblichen Sprechzeiten oder jeder Notar vor. Der Antragsteller muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Zur Vorbereitung des Termins werden Sie gebeten, mithilfe des Vordrucks Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.

Um die Aufnahme des Antrages gewährleisten zu können, wird gebeten, rechtzeitig vor Ende der Sprechzeit zu erscheinen. 

Gesetzliche Erfolge:

Zur Beantragung eines Erbscheins werden alle Nachweise benötigt, die das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser belegen, z.B.: 

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten oder Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunden aller leiblichen Kinder
  • Sterbeurkunden verstorbener Kinder
  • Geburtsurkunden der Kinder dieser verstorbenen Kinder
  • aktuelle Anschriften aller Miterben (um das Verfahren zu beschleunigen, können schon bei Antragstellung die Zustimmungserklärungen der Miterben - Link zu Formular 2a - vorgelegt werden)
  • Wertangabe zum Nachlassvermögen (Stichtag: Todestag)

Alle Urkunden sind im Original vorzulegen.

Erbfolge nach Testament:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Sterbeurkunden verstorbener Miterben
  • aktuelle Anschriften aller Miterben (um das Verfahren zu beschleunigen, können schon bei Antragstellung die Zustimmungserklärungen der Miterben - Link zu Formular 2b - vorgelegt werden
  • Wertangabe des Nachlassvermögens (zum Todestag) 

Alle Urkunden sind im Original vorzulegen.

Erbausschlagung:

Die Beurkundung von Erbausschlagungen nimmt das Nachlassgericht (Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) oder jeder Notar vor. Die Ausschlagung kann auch bei dem Gericht beurkundet werden, an dem der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Die Ausschlagung für Minderjährige muss von beiden Elternteilen erklärt werden, wenn beide sorgeberechtigt sind.

Informationen zum Erbrecht finden sie in der Broschüre "erben-vererben".

Um die Aufnahme einer Erklärung gewährleisten zu können, wird gebeten, rechtzeitig vor Ende der Sprechzeit zu erscheinen.