Menu
menu

Amtsgericht Magdeburg

Das Amtsgericht Magdeburg ist eines von 25 Amtsgerichten in Sachsen-Anhalt. Seit 2007 befindet es sich im früheren Gebäude der Hauptpost auf dem Breiten Weg. Das Amtsgericht Magdeburg gehört zum Justizzentrum Magdeburg. Mehr über das Justizzentrum Magdeburg, auch zu Hinweisen für die Anreise, finden Sie hier. 

Infektionsschutz:

Aktuell bestehen keine Einschränkungen des Dienstbetriebs und des Publikumsverkehrs aus Gründen des Infektionsschutzes.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Sitzungssälen gemäß § 176 GVG die Anordnung der/des jeweiligen Vorsitzenden gelten. 

Rechtsuchende und Besucherinnen und Besucher werden gebeten, verantwortungsbewusst zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus zu prüfen, ob ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden kann.

Während der Sprechzeiten und in der Zeit, in der öffentliche Gerichtsverhandlungen stattfinden, ist das Justizzentrum Magdeburg für Sie öffentlich und ohne Voranmeldung zugänglich.

Wichtige Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr

 

  1. Formbedürftige Anträge können wirksam nicht via E-Mail, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen, nur via Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (mit qualifizierter elektronischer Signatur) sowie den weiteren sicheren Übermittlungswegen (beA, BebPo etc.) gestellt werden.
  2. Zulässige Dateiversion ist nur "PDF". Übersenden Sie bitte keine Word-Dokumente.
  3. Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Magdeburg übersenden Sie bitte weiterhin an die EGVP-Adresse des Amtsgerichts Magdeburg.
  4. Der elektronische Rechtsverkehr für Grundbuchsachen und Hinterlegungssachen ist nicht zugelassen. Das Antragsverfahren beruht hier unverändert auf der Papierform.
  5. Bitte beachten Sie, dass eine Sichtung der elektronischen Postfächer nur während der regulären Dienstzeit erfolgt. 
  6. Hinweisblatt für eine effiziente Bearbeitung des elektronischen Rechtsverkehrs innerhalb der derzeit gegebenen Rahmenbedingungen finden Sie hier.

 

Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg

Für welche Angelegenheiten das Amtsgericht Magdeburg zuständig ist, richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie den jeweiligen Verfahrensordnungen. Zu letzteren gehören u.a. die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch das Amtsgericht Magdeburg als Eingangsgericht konzipiert. Viele Rechtssachen gehören deshalb zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Wenn nicht die Landgerichte zuständig sind, entscheidet das Amtsgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 23 GVG) u.a. über

  • Ansprüche bis zu einem Wert von 5.000 Euro.
  • Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen.

In Familiensachen (vgl. § 111 FamFG) ist das Amtsgericht u.a. zuständig in

  • Ehesachen,
  • Kindschaftssachen,
  • Abstammungssachen,
  • Adoptionssachen,
  • Gewaltschutzsachen,
  • Unterhaltssachen.

Daneben ist das Amtsgericht Vollstreckungs-, Insolvenz-, Versteigerungs-, Nachlass- und Betreuungsgericht sowie Grundbuchamt.

Einige Angelegenheiten werden nicht von allen Amtsgerichten durchgeführt, sondern sind entweder nur auf bestimmte bzw. auch auf ein Amtsgericht konzentriert worden. Hierzu einige Beispiele:

Insolvenzverfahren werden nur an den Amtsgerichten der Landesgerichtsstandorte durchgeführt, also den Amtsgerichten Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal.

Mahnverfahren werden für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausschließlich von dem Amtsgericht Ascherleben, dem Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, bearbeitet.

Registerverfahren sind ausschließlich dem Amtsgericht Stendal als zentralem Registergericht zugewiesen. Es führt das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie das Vereinsregister für Sachsen-Anhalt.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Dessau-Roßlau ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für Sachsen-Anhalt.

Informationen zu Aufgaben der Gerichtsvollzieher, Durchführung einer Zwangsvollstreckung sowie einen herunterladbaren Zwangsvollstreckungsauftrag finden Sie unter Gerichtsvollzieherwesen.

In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Vergehen und Verbrechen, soweit nicht die Zuständigkeit eines höheren Gerichts, also insbesondere des Landgerichts, gegeben ist. Es entscheidet ein Strafrichter oder das Schöffengericht, letzteres bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen).

Danach ist das Amtsgericht gemäß § 24 GVG zuständig für

  • Vergehen, soweit keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (zuständig ist das Schöffengericht),
  • alle Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (zuständig ist der Jugendrichter oder das  Jugendschöffengericht) (Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit zwischen 14 Jahren und 18 Jahren alt ist, Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit zwischen 18 Jahren und 21 Jahren alt ist),
  • Ordnungswidrigkeiten (insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten) sowie
  • in Ermittlungssachen über Anträge und Beschwerden der Staatsanwaltschaft Magdeburg (Ermittlungsrichter).

Downloads

Die Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Bezirken der Amtsgerichte finden Sie in der Broschüre "Die Justiz in Sachsen-Anhalt".

Allgemeines zum Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Amt des Schöffen oder etwa zu Rechtsmitteln in Strafsachen hält die Broschüre "Schöffen" für Sie bereit.